Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2012 entschieden, dass die Vorschriften der polnischen ZPO, die die Fiktion der Zustellung an eine ausländische Partei durch Niederlegung in der Gerichtsakte, falls sie keinen Zustellungsbevollmächtigten in Polen benennt, vorausehen, mit dem EU-Recht unvereinbar sind.
Der Europäische Gerichtshof hat am 6.9.2012 entschieden, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaates, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen.