Die EuGVVO sieht den Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz/Sitz hat, vor. In bestimmten Fällen gelten aber abweichende Regelungen. Bei unerlaubten Handlungen beispielsweise ist es das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Dieser besondere Gerichtsstand ist insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme zu begründen und ist damit in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Nicht geklärt war die Frage, ob dieser Gerichtsstand auch für eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht (die sog. Torpedoklage). Die deutschen Gerichte haben diese Frage verneint. Der EuGH hat aber entschieden, dass die negativen Feststellungsklagen unter Artikel 5
der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) fallen, nur die Rollen der Parteien umgekehrt werden (EuGH, Urt. v. 25. 10. 2012 − C-133/11, Folien Fischer AG / Ritrama SpA).