Anwendung der Vorschriften der EuBewVO bei ausländischen Zeugen

Der Europäische Gerichtshof hat am 6.9.2012 entschieden, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaates, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen.

 

Das zuständige Gericht muss nicht obligatorisch die Normen der europäischen Verordnung Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen anwenden. Das Gericht kann also entweder die in der Verordnung vorgesehenen Methoden der Beweiserhebung anwenden oder die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorladen und vernehmen (EuGH, Urt. v. 6.9.2012 – C-170/11 – Lippens /  Kortekaas).