Die EuGVVO sieht vor, dass die Vollstreckung einer Entscheidung eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel in diesem Staat möglich ist. Die Erteilung dieser Klausel ist grundsätzlich ein formeller Akt und kann nur unten sehr engen Voraussetzungen, z.B. Verstoß gegen Ordre Public verneint werden.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Versagung der Vollstreckung auf Grundlage der Ordre Public-Klausel nur in Betracht kommt, wenn das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren durch die Entscheidung offensichtlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt ist. Dies ist aber sehr eng auszulegen. Laut EuGH reicht es dem Vollstreckungsgericht für die Versagung der Vollstreckbarkeit nicht, dass die Entscheidung in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache gefallen ist und die Entscheidung selbst keine Begründung enthält. Das Vollstreckungsgericht muss vielmehr nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung sein, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art 47 Abs. II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagtem nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (EuGH, Urt.v. 6. 9. 2012 − C-619/10 - Trade Agency / Seramico).